- keine reibenden Ecken und Kanten
- Knickschutz bei engen Radien verwenden
- Schläuche vor schädlichen Medien geschützt
- Druck-Impulse nicht zu stark halten
- Schläuche vor zu hohen Temperaturen schützen
- Dichtungen nach Herstellerangaben verwenden
- richtige Lagerung von Ersatzteilen einhalten
- Prüfungen und Instandhaltungen durchführen
- Mitarbeiter und Instandhalter geeignet?
- Mitarbeiter und Instandhalter unterwiesen?
- PSA geeignet und in Verwendung
- Arbeitsabläufe klar definieren
Wie können sich Gefährdungen auswirken?
- abgerissene Leitungen die bei weiteren Impulsen gefährlich umherschlagen
- gefährliche Augenverletzungen
- Hauterkrankungen durch Ölkontakt
- Aufnahme von zerstäubtem Hydrauliköl über die Atemwege
- Brand- und Explosionsgefahr durch zerstäubtes Hydrauliköl
- Reizung und Erkrankung durch Aufnahme von Hydrauliköl in den Verdauungstrakt
- unter hohem Druck eingespritztes Hydrauliköl unter die Haut oder ins Gewebe (Achtung!
In diesem Fall ist unbedingt ein Notarzt zu verständigen, da hier i.d.R. ein u. Umständen
umfangreicher chirurgischer Eingriff erforderlich sein wird)
- Rutsch- und Sturzgefahr durch ausgetretenes Hydrauliköl
- Umweltschäden durch ausgetretenes Öl
- Imageschaden der Firma durch hohe Personen- und/oder Umweltschaden
Geplante vorbeugende Wartung und proaktives Handeln kann vor großen Schäden bewahren.
Die Pflicht zur Prüfung, Wartung und zum Austausch von Hydraulik – Schlauchleitungen
leitet sich aus den §§ 5 und 6 ArbSchG, § 3 BetrSichV u. § 3 DGUV Vorschrift 1 (BGV
A1) ab. Somit sind Gesetze und Verordnungen die Grundlage. Die Inhalte der Gesetze
und Verordnungen, sowie die daraus entstehenden Pflichten werden in der DGUV Regel
113-015 (BGR 237) konkretisiert.
Der Unternehmer ist persönlich für die Durchführung der Maßnahmen verantwortlich.
Die Übertragung von Unternehmerpflichten auf geeignete Führungskräfte ist möglich.
Was ist als Erstes zu tun?
Allem voran hat eine Gefährdungsbeurteilung zu erfolgen.
Wird diese korrekt durchgeführt, so wird schnell ersichtlich, dass tatsächlich beträchtliche
Gefährdungen vorhanden sind.
In der Gefährdungsbeurteilung ist zu betrachten:
- Hohe Drücke
- Schläuche offen oder abgedeckt
- Änderung der Einsatzbedingungen (z. B. Bagger) Spezifikationen des Maschinenherstellers
- Art und Eignung der Hydraulikleitungen
- Betriebsdaten der Anlage
- Abstimmung der verwendeten Bauteile
- korrekte Montage
- keine Verwendung gebrauchter Ersatzteile
- Schläuche nicht verdreht
- Verlegeradien nicht zu eng
- Schläuche ohne Zugbelastung
Die Pflicht zur Prüfung, Wartung und zum Austausch von Hydraulik–Schlauchleitungen
wird gerne unbeachtet gelassen.
Dabei ist die Gefährdung beim Einsatz von Maschinen, Geräten und Anlagen mit hydraulischen
Antrieben und entsprechenden druckbeaufschlagten Schläuchen nicht ungefährlich.