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ASD - Arbeitssicherheit


Wie können sich Gefährdungen auswirken?



Geplante vorbeugende Wartung und proaktives Handeln kann vor großen Schäden bewahren.

Die Pflicht zur Prüfung, Wartung und zum Austausch von Hydraulik – Schlauchleitungen leitet sich aus den §§ 5 und 6 ArbSchG, § 3 BetrSichV u. § 3 DGUV Vorschrift 1 (BGV A1) ab. Somit sind Gesetze und Verordnungen die Grundlage. Die Inhalte der Gesetze und Verordnungen, sowie die daraus entstehenden Pflichten werden in der DGUV Regel 113-015 (BGR 237) konkretisiert.


Der Unternehmer ist persönlich für die Durchführung der Maßnahmen verantwortlich.

Die Übertragung von Unternehmerpflichten auf geeignete Führungskräfte ist möglich.


Was ist als Erstes zu tun?

Allem voran hat eine Gefährdungsbeurteilung zu erfolgen.

Wird diese korrekt durchgeführt, so wird schnell ersichtlich, dass tatsächlich beträchtliche Gefährdungen vorhanden sind.


In der Gefährdungsbeurteilung ist zu betrachten:


Die Pflicht zur Prüfung, Wartung und zum Austausch von Hydraulik–Schlauchleitungen wird gerne unbeachtet gelassen.

Dabei ist die Gefährdung beim Einsatz von Maschinen, Geräten und Anlagen mit hydraulischen Antrieben und entsprechenden druckbeaufschlagten Schläuchen nicht ungefährlich.

Hydraulikleitungen

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